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Rechtstipp 8/2015 - Verkehrskontrolle

Eine Polizeikontrolle ist für viele Autofahrer eine Stresssituation. Sie verleitet schnell dazu, unüberlegt auf Fragen der Beamten zu antworten oder polizeiliche Maßnahmen zuzulassen. Dabei muss man keineswegs alles befolgen, was Polizisten verlangen, vor allen Dingen muss man sich nicht selbst belasten. Darauf und auf das Nachfolgende hat eine Musterpressemitteilung des Deutschen Anwaltvereines hingewiesen.

Die Polizei ist von Gesetzes wegen befugt, jederzeit Verkehrskontrollen durchzuführen. Im Rahmen dieser dürfen die Beamten den vorschriftsmäßigen Zustand von Fahrzeugen überprüfen, jedoch nur anhand des Fahrzeugäußeren. Auch dürfen sie kontrollieren, ob der Fahrer Verbandskasten und Warndreieck mitführt und ihn auffordern, sein Fahrzeug zu verlassen.

Nicht erlaubt ist den Beamten ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss das Fahrzeug zu betreten, den Kofferraum einfach zu öffnen oder gar das Fahrzeug zu durchsuchen. Nur bei sogenannter „Gefahr in Verzug“, also wenn die Beamten einen begründeten Verdacht für eine Straftat haben, dürfen sie auch ohne richterlichen Beschluss eine Durchsuchung vornehmen. Ein kontrollierter Autofahrer muss die Fragen der Beamten nicht zwingend beantworten. So ist man nicht verpflichtet, vor der Polizei zuzugeben, dass man bei Rot über die Kreuzung gefahren ist oder vor Fahrtantritt Alkohol genossen hat. Am besten erwidert man bei einer Kontrolle, man möchte jetzt nichts sagen. Andernfalls kann jede Antwort als Schuldeingeständnis ausgelegt werden und zu einem Bußgeldbescheid oder gar mehr führen.

Verkehrsteilnehmer dürfen sämtliche Alkohol- und Drogentests verweigern, müssen bei einer Verweigerung allerdings damit rechnen, mit zur Wache zwecks einer Blutprobe genommen zu werden. Auch eine Blutprobe bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung, bei Gefahr in Verzug ist die Blutentnahme auch ohne richterliche Entscheidung zulässig.

Zu Angaben zur Person und dem Vorzeigen von Führer- und Fahrzeugschein sind Autofahrer gegenüber der Polizei verpflichtet.

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
(Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)