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Rechtstipp 04/15 – Eigenhändiges Testament

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird jeder testierfähigen Person ab dem 16. Lebensjahr die Möglichkeit eingeräumt, selbst und eigenhändig ein Testament zu verfassen. Hierbei gibt es aber Einiges zu beachten, wie der Focus und andere Zeitschriften kürzlich dargestellt haben:

1.) Komplett selbst
Ein eigenhändiges Testament muss immer komplett vom Verfasser eigenhändig und damit selbst geschrieben werden. Es genügt auch nicht, wenn der Verfasser den Text diktiert und vielleicht selbst per Hand Zusätze einfügt. Gerade eine solche Variante hat das OLG Stuttgart kürzlich als ungültiges Testament verworfen.

2.) Per Hand
Die gesetzliche Form erfordert etwas, was heute sonst kaum noch in Mode ist. Es muss per Hand geschrieben werden. Alles andere ist ungültig, beispielsweise Computerausdrucke, Schreibmaschinentexte etc.. Unerlässlich ist am Ende die Unterschrift, sinnvoll ist eine Überschrift wie „Testament“ oder „Mein letzter Wille“,

Ort und Datum sind hilfreich. Das Datum ist deshalb so wichtig, weil grundsätzlich immer das jüngste Testament wirksam ist.

3.) Ergänzungen
Änderungen, Ergänzungen, etc. müssen ebenfalls handschriftlich erfolgen. Das OLG München hat hierzu entschieden, dass solche Änderungen/Ergänzungen einer zusätzlichen Unterschrift bedürfen.

4.) Zeichnungen
Ein Pfeildiagramm, welches die Erbfolge anordnen soll, ist ungültig. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit der Begründung entschieden, Pfeilverbindungen könnten jederzeit abgeändert werden. Anmerkung: Als ich die Entscheidung gelesen habe, habe ich gedacht, dies gibt’s doch kaum, dass jemand auf die Idee kommt, sein Erbe mittels Pfeildiagramm oder ähnlich darzustellen. Kürzlich bin ich eines Besseren belehrt worden, ich bin in der Praxis auf ein derartiges Testament gestoßen.

5.) Keine Sticker
Das Testament muss gegen Manipulationen gefeit sein. Nutzt der Verfasser eine Karte mit verschiedenen Aufklebern, aus denen hervorgehen soll, wer Haupterbe wird, ist das Testament nicht gültig, so das OLG Hamburg. Im dortigen Fall hatte der Testamentsverfasser eine Karte benutzt und zwei Aufkleber angebracht, einer davon enthielt die Aufschrift: „Frau ist meine Haupterbin“. Das OLG Hamburg hat das Testament verworfen.

6.) Fachlicher Rat
Testamentsgestaltung ist eine hohe Kunst, die nur echte Fachleute beherrschen. Selbst, wenn jemand nur eine Person einzusetzen hat, sollte es damit in der Praxis nicht getan sein. Diese Person könnte nämlich vorversterben, dann stellt sich die Frage, soll es Ersatzerben geben oder soll gesetzliche Erbfolge eintreten? Ich erlebe es jeden Tag bei der Testamentsgestaltung, dass die Beteiligten sinngemäß äußern, an diese oder jene Konstellation hätten sie von sich aus nie und nimmer gedacht.
Erbrechtler freuen sich übrigens über ohne fachliche Hilfe selbst verfasste Testamente, sie sind eine ABM-Quelle erster Güte!

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
(Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)