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Rechtstipp 04/14 – Barrierefreies Wohnen

Im Jahr 2001 ist ins BGB die Vorschrift über die sogenannte „Barrierefreiheit“ eingefügt worden. Dies ist erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen einem Mieter einen Rechtsanspruch auf Einbau eines Treppenlifts zugesprochen hatte.
Heute kann ein Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietwohnung erforderlich sind. Gemeint sind Veränderungen wie zum Beispiel der Einbau eines Treppenlifts oder eines barrierefreien Bades, aber auch besondere Haltegriffe und nicht fest installierte Auffahrtschienen für Rollstuhlfahrer.

Voraussetzung für einen diesbezüglichen Rechtsanspruch ist, dass in der Wohnung eine behinderte Person lebt, dies muss nicht der Mieter selbst sein, es können

Angehörige, Ehepartner oder Lebensgefährten sein. Hierzu muss kein bestimmter Behinderungsgrad amtlich festgestellt sein, es muss aber eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit vorliegen. Hierbei kann der Vermieter verlangen, dass dargelegt wird, dass die Maßnahme für die behindertengerechte Nutzung der Wohnung erforderlich und geeignet ist.

Kommt es zwischen Vermieter und Mieter nicht zu einer Einigung, dann muss der Mieter Zustimmungsklage für die beabsichtigte Veränderung erheben, wobei das Gericht dann eine möglichst umfassende Interessenabwicklung für beide Seiten vornimmt.

Voraussetzung für eine Veränderung ist auch, dass der Mieter eine zusätzliche Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes leistet. Davon kann der Vermieter seine Zustimmung abhängig machen. Die Höhe dieser zusätzlichen Kaution orientiert sich an den voraussichtlichen Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, die naturgemäß nur geschätzt werden können.

Fällt der Grund für die Anbringung der behindertengerechten Einrichtung weg, kann der Vermieter Ihre Entfernung verlangen. Andererseits kann der Vermieter die Ausübung eines Wegnahmerechtes durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme.

Insgesamt sind in diesem Bereich der Barrierefreiheit Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter über die Durchführung baulicher Veränderungen sinnvoll. Hier können wichtige Teilbereiche der gesetzlichen Regelung außer Streit gestellt werden. Allerdings sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters abweichen, unwirksam. Dieser Tipp ist aufgebaut auf einem Beitrag von Wetekamp, Seniorenrecht aktuell 2014, 12 ff..

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
(Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)