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Rechtstipp 03/14 – Patientenrechtegesetz

Das Patientenrechtegesetz ist jetzt ein gutes Jahr in Kraft. Sein Zweck ist es, die Position der Patienten gegenüber Leistungserbringern wie Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen zu stärken. Im Wesentlichen hat das Patientenrechtegesetz folgende Neuerungen gebracht:

Es ist gesetzlich geregelt, dass zwischen Patient und der Behandlungsseite ein zivilrechtlicher Vertrag zustande kommt. Diese Klarstellung macht es möglich, dass in den Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen werden. Auf der Behandlungsseite sind alle umfasst, die medizinische Behandlung für Patienten erbringen (von Ärzten über Psychologen bis Masseure oder Logopäden).

Das Gesetz schreibt Ärzten eine möglichst umfassende Information des Patienten vor. Ein gut gemeintes Verschweigen kann lediglich auf Ausnahmefälle beschränkt sein, wenn bei Patienten das Risiko schwerster Schäden bishin zur Suizidgefahr drohen. Die Informationspflichten beschränken sich nicht nur auf medizinische

sondern auch auf die wirtschaftliche Seite. Der Patient muss nur bekannte und erkennbare Risiken hinsichtlich der Übernahme von Behandlungskosten durch Dritte informiert werden. Über die voraussichtlichen Behandlungskosten muss sogar in Textform Information gegeben werden.

Jede medizinische Behandlung setzt eine wirksame Patienteneinwilligung voraus. Bei einwilligungsunfähigen Patienten kann die Einwilligung von Eltern, Bevollmächtigten oder Betreuern erteilt werden. Eine wirksame Patientenverfügung geht bei einwilligungsunfähigen Erwachsenen der Entscheidung eines Betreuers oder Bevollmächtigten vor. Nur die Einwilligung des richtig aufgeklärten Patienten ist wirksam.

Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen von Eintragungen in Patientenakten sind nur noch zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt und der Zeitpunkt der Veränderung vermerkt ist. Andernfalls wird gesetzlich vermutet, dass die fragliche Maßnahme nicht getroffen worden ist.

Das Gesetz gibt den Patienten und seinen Erben Einsichtsrechte betreffend die Patientenakte. Auch Nichterben können bei entsprechendem Interesse ein Einsichtsrecht haben. Der Arzt kann die Herausgabe beziehungsweise Einsichtnahme nur verweigern, wenn der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des verstorbenen Patienten der Einsichtnahme entgegensteht.

Das Patientenrechtegesetz hat auch mit sich gebracht eine Änderung im Sozialgesetzbuch V, wonach die Kranken- und Pflegekassen ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei Behandlungsfehlern unterstützen sollen. Zur Unterstützung gehört insbesondere die Einholung von MDK-Gutachten.
Das Patientenrechtegesetz wird von Fachleuten als ein im Wesentlichen gelungenes Gesetzeswerk bezeichnet. In ihm ist ein komplexes System an Beweisregeln entwickelt worden, welches künftig auch bei Weiterentwicklung in der Medizin mit Analogien und den gesetzlichen Grundgedanken zur Beweisleist einen verlässlichen Rahmen hergibt. Wie sich die gesetzliche Regelung der Unterstützung durch die Kranken- und Pflegekassen in der Praxis entwickeln wird, bleibt im Moment abzuwarten.

Die Darstellung lehnt sich an einen Beitrag aus „Seniorenrecht aktuell“, Heft Januar 2014 an.

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18
(Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)