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Rechtstipp 01/13 – Schadensstelle unverändert lassen

Bekanntlich ist es mit Versicherungen oft so eine Sache, sie regulieren keineswegs immer bzw. immer so, wie es der Versicherungsnehmer gerne sehen würde. Eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken lässt mich auf folgende Obliegenheit hinweisen:

Es obliegt dem Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Schadensfalles, die Schadensstelle unverändert zu lassen, bis diese auf Veranlassung der Versicherung besichtigt und überprüft worden ist. Im konkret entschiedenen Fall ist der Versicherungsnehmer gegen Elementarschäden versichert gewesen und hat einen Schaden durch Schneedruck aufgrund dessen fortdauernd einwirkenden Schmelzwassers an seinem Vordach erfahren. Ein Versicherungsvertreter der Versicherung hat

daraufhin den Schaden besichtigt, Fotos angefertigt, eine Schadensanzeige aufgenommen und den Versicherungsnehmer um einen Voranschlag gebeten. Diesen hat er dann mit der Schadens-anzeige an die Versicherung weitergeleitet, die vier Wochen nach der Schadensmeldung einen Sachverständigen zur Schadensstelle entsandt hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Versicherungsnehmer bereits mit Instandsetzungsarbeiten begonnen, sodass Feststellungen zur Schadensursache nicht mehr möglich gewesen sind.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hebt in seiner Entscheidung hierzu hervor, dass die Versicherung die Schadensstelle noch nicht freigegeben hatte. Dadurch hat der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit, die Schadensstelle unverändert zu lassen, objektiv verletzt.

Subjektiv, so das Oberlandesgericht Saarbrücken weiter, ist dies dem Versicherungsnehmer aber nicht vorzuwerfen, weil ein Versicherungsvertreter der Versicherung die Schadensstelle besichtigt hatte und die Versicherung sich mit ihrem Ansinnen, die Schadensstelle noch einmal durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen, viel Zeit genommen hatte, ist die Versicherung im Endeffekt zur vollen Leistung verurteilt worden.

Wer das Ganze in seinen Versicherungsbedingungen einmal nachlesen will, der sei auf die Bedingungen für die Gebäudeversicherung VGB Teil B, § 8, Nr. 2 a, verwiesen. Dort ist ausdrücklich die Rede von einem Veränderungsverbot.

Für die Praxis bedeutet dies, selbst wenn ein Versicherungsvertreter die Schadensstelle besichtigt und vielleicht auch fotografiert hat, sollte man sich vorsorglich vor Beginn von Instandsetzungsmaßnahmen die ausdrückliche Freigabe durch die Versicherung erklären lassen. Wenn es besonders eilig ist mit der Instandsetzung, sollte man telefonieren und sich die Freigabe am besten per E-Mail auf schnellem Wege bestätigen lassen.

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18