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Rechtstipp 12/12 – Fahrerschutzversicherung

Während Haftpflicht-, Kasko- und Unfallversicherung uns allen seit Jahren bekannte Produkte aus dem Bereich der Versicherungen sind, hat sich in den letzten Jahren eine Neue Sparte entwickelt, die weitgehend unbekannt ist: Die sogenannte Fahrerschutzversicherung. Sie gibt es nur im Zusammenhang mit einer Autohaftpflichtversicherung, laut Internet sollen die jährlichen Beiträge bei ca. 30,00 EUR beginnen. Sie ist nicht möglich für Zweiradfahrzeuge, diese sind bekanntlich besonders gefährdet und den Versicherern dann naturgemäß zu kostspielig.

Der Versicherungsumfang bei der Fahrerschutzversicherung variiert je nach Bedingungen und Versicherer deutlich, grundsätzlich muss man sich die Fahrerschutzversicherung vorstellen wie eine gegnerische Haftpflichtversicherung bei Verkehrsunfällen, das Leistungsspektrum umfasst also Schmerzensgeld,

Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden bei Verletzung des Fahrers sowie bei Tötung Unterhalt für die Hinterbliebenen.
Damit ist die Fahrerschutzversicherung interessant für selbst verschuldete oder mitverschuldete Verkehrsunfälle, bei denen ein Fahrer nicht ausschließlich durch fremdes Verschulden zu Schaden oder gar zum Tod kommt.

Die Risikoausschlüsse sind überschaubar. Vorsatz, alkohol- oder drogenbe-dingte Fahrunsicherheit und die Teilnahme an Rennveranstaltungen sind nicht versichert. Die wichtigste Ausnahme im Versicherungsschutz ist die soge-nannte Subsidiarität: Besteht ein Anspruch gegen den Unfallgegner bzw. einen Privat- oder Sozialversicherer, kann die Fahrerschutzversicherung nicht in Anspruch genommen werden. Der ein oder andere Adressat oder Leser dieses Rechtstipps hat vielleicht schon eine Fahrerschutzversicherung mit abgeschlossen, ohne dies bewusst zur Kenntnis genommen zu haben. Jeder sollte daher seine Versicherungsbedingungen der Kfz-Haftpflichtversicherung einmal studieren oder Rat bei seinem Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter einholen. Da selbst bei zusätzlich abgeschlossenen Insassen-Unfallversicherungen der Fahrer eines Kraftfahrzeuges nicht immer automatisch abgesichert ist, ist eine Fahrerschutzversicherung grundsätzlich empfehlenswert. Der über eine solche Versicherung geltend gemachte Schaden soll den Schadensfreiheitsrabatt bei der Haftpflichtversicherung nicht beeinträchtigen. In der Regel ist eine Selbstbeteiligung nicht vorgesehen.

Jährlich soll es in Deutschland rund 2,2 Millionen Verkehrsunfälle mit über 300.000 verletzten Fahrzeuginsassen geben, 4.000 davon werden sogar getötet. In 70 % der Fälle soll der Fahrer betroffen sein. Damit könnten statistisch gesehen über 200.000 Menschen jährlich von einer Fahrerschutzversicherung profitieren.

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18