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Rechtstipp 11/12 – Gekreuzte Lebensversicherung

Generell kann eine Lebensversicherung eine sehr gute Möglichkeit sein, um im Bedarfsfalle für Kapitaldeckung zu sorgen. Dies gilt sowohl für eine kapitalbildende, also eher normale Lebensversicherung, als auch für eine Risikolebensversicherung, die kein Kapital anspart, die aber auch dafür in ihren Prämien sehr viel günstiger ist.

Im Grunde sollten alle Paare und auch Eltern über eine Lebensversicherung als Mittel der Kapitaldeckung für den Fall ihres unerwarteten Versterbens nachdenken, damit die Angehörigen wenigstens wirtschaftlich abgesichert sind und, was leider noch häufig geschieht, nicht die Notwendigkeit entsteht, Immobilien verwerten und damit aufgeben zu müssen.

Ein Spezialfall stellt die sogenannte gekreuzte Lebensversicherung dar. Bei ihr ist die Ehefrau Versicherungsnehmerin und bezugsberechtigt bei ihrer eigenen

Lebensversicherung, versicherte Person und damit versichertes Risiko ist der Ehemann. Beim Ehemann ist es genau umgekehrt. Dies bedeutet, wenn ein Ehegatte verstirbt, wird dem anderen seine eigene Lebensversicherung ausgezahlt. Unter insbesondere zwei Aspekten ist es nicht gleichgültig, ob die Lebensversicherung des verstorbenen Ehegatten oder die eigene ausgezahlt wird, nämlich einmal bei der Schenkungssteuer und einmal bei der Pflichtteilsergänzung. An Schenkungssteuer müssen all diejenigen denken, für die der Freibetrag von 500.000,00 EUR eventuell nicht ausreicht; in der Masse der einschlägigen Fälle spielt dies weniger eine Rolle. Wesentlich interessanter ist die gekreuzte Lebensversicherung aber für Patchworkfamilien oder solche mit unliebsam gewordenen Kindern. Wird nämlich einem Ehegatten per Bezugsrecht oder per Erbrecht beim Tode des anderen Ehegatten dessen Lebensversicherung ausgezahlt, dann löst dies Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kinder des verstorbenen Ehegatten aus. Wird dem verbliebenen Ehegatten dagegen die eigene Lebensversicherung ausgezahlt, ist für Pflichtteilsergänzungsansprüche kein Raum. Es muss nur sorgfältig und konsequent aufgepasst werden, dass jeder der Ehegatten seine Prämien in der Lebensversicherung selbst bezahlt.

Zu bedenken ist bei alldem, dass die Lebensversicherung des versterbenden Ehegatten weiterläuft und den Nachlass erhöht, wenn kein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt. Abschließend sei klargestellt, was für Ehegatten dargestellt ist, gilt selbstverständlich genauso für Partner in einer eingetragenen Lebens-partnerschaft oder nichteheliche Partner.

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18