Das Landgericht Hamburg hat im Sommer diesen Jahres ein Urteil mit folgendem Leitsatz erlassen:
„Bei einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung durch Zigarettenrauch, der vom Balkon der darunterliegenden Wohnung aufsteigt, ist eine Mietminderung in Höhe von 5 % angemessen.“
Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Mieter der darunterliegenden Wohnung auf dem Balkon täglich etwa 60 Zigaretten geraucht haben. Das Gericht hat daher dem Mieter der darüberliegenden Wohnung, in dessen Dachgaube sich der Rauch zumindest teilweise verfangen hat und dann in die Wohnung
eingedrungen ist, eine Mietminderung von 5 % zugebilligt. Es gibt eine ähnliche Entscheidung des Amtsgerichtes Kerpen mit einer Minderungsquote von ebenfalls 5 %, im dort entschiedenen Fall war Zigarettenrauch aus einer Nachbarwohnung durch nicht ordnungsgemäß abgedichtete Versorgungsschächte in die betroffene Mietwohnung eingedrungen.
Für einen Vermieter sind solche Entscheidungen absolut misslich. Er hat es in keiner Weise zu vertreten, dass in der Nachbarschaft stark geraucht wird, er hat auch rechtlich keinerlei Handhabe, etwa in Form von Unterlassungs- oder gar Schaden-ersatzansprüchen, gegen die Vielraucher. Im Rahmen des Mietrechtes hat er, so hat es das Landgericht Hamburg ausdrücklich festgestellt, auch für unverschuldete Mängel der Mietwohnung einzustehen.
Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg hat dazu geführt, dass zwei Autoren in einer Fachzeitschrift in einem Aufsatz untersucht haben, inwieweit Rauchverbote in Wohnraummietverträgen rechtlich zulässig sein könnten. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass der Mieter innerhalb der Wohnung rauchen darf wie es ihm beliebt. Sie sind dabei kurz gefasst zu folgenden Ergebnissen gekommen:
In allgemeinen Geschäftsbedingungen im Mietvertrag können Rauchverbote nur bezogen auf die Gemeinschaftsräume und Gemeinschaftsfreiflächen sowie beim Vorliegen sachlicher Gründe für den Balkon ausgesprochen werden. Bezogen auf die Wohnung selbst ist ein Rauchverbot nicht möglich. Individualvertraglich soll ein Rauchverbot für die Wohnung möglich sein, das Problem in der Praxis liegt hier immer darin, dass der Vermieter nachweisen muss, es handelt sich wirklich um eine Individualabrede. Dies ist regelmäßig schwierig.
Schließlich beleuchten die Autoren noch die Frage, ob ein Wohnungssuchender auf entsprechende Anfrage die Pflicht zur Auskunft über seinen Raucherstatus hat. Die Frage wird verneint, damit ist die Frage des Vermieters nach dem Raucherstatus unzulässig und darf wahrheitswidrig, ohne dass dies dann rechtliche Konsequenzen hätte, beantwortet werden. Dem Vermieter bleibt am Ende maximal der Versuch, ein Rauchverbot über eine echte Individualklausel zu vereinbaren.
Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18