In den letzten Jahren hat die Finanzverwaltung vermehrt Oder-Konten von Ehegatten, auch Lebenspartnern, ins Visier genommen. Um was es geht, verdeutlicht folgender, eher typischer Fall:
Die Ehegatten unterhielten bei einer Bank ein gemeinsames Konto, über das jeder Ehegatte allein und unbeschränkt verfügen konnte (Oder-Konto). Der Ehemann veräußerte eine ihm gehörende Unternehmensbeteiligung und zahlte den Erlös von rund 3 Millionen Euro auf das Oder-Konto ein. Von diesen Einzahlungen erlangte das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung Kenntnis und ging davon aus, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen am Guthaben auf diesem Oder-Konto
berechtigt seien. Daher nahm es weiter eine steuerpflichtige Schenkung in Höhe der Hälfte des eingezahlten Betrages für die Ehefrau an. Deren Klage gegen den Schenkungssteuer-bescheid hatte in erster Instanz keinen Erfolg, der Bundesfinanzhof hob das Urteil jetzt auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Hierbei betont der Bundesfinanzhof, dass nach gesetzlicher Auslegungsregel davon auszugehen ist, dass beide Ehegatten zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt seien, es sei denn, es sei etwas anderes bestimmt. Bei intakter Ehe wird in der Regel davon ausgegangen, dass es eine solche anderweitige Bestimmung gibt, ausreichend für diese Bestimmung ist beispielsweise eine übereinstimmende Darstellung durch beide Ehegatten, noch besser aber eine übereinstimmende schriftliche Erklärung.
Gleichwohl kommt den Gesamtumständen eines jeden Einzelfalles erhebliche Bedeu-tung zu und die Beweiswürdigung durch Finanzbehörden und Finanzgerichte ist nur schwer vorherzusagen. Daher empfiehlt es sich, bei bestehenden Oder-Konten, und natürlich erst recht bei der Einrichtung neuer Konten, fachmännische Beratung in Anspruch zu nehmen. Hierzu sei hervorgehoben, dass das Ganze natürlich nur in gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen problematisch ist, in denen bestehende Freibeträge des Schenkungssteuerrechtes von derzeit 500.000,00 EUR bei Ehegatten überschritten werden.
In allen einschlägigen Fällen sind nach der Fachliteratur Einzelkonten mit wechsel-seitiger Vollmacht weiterhin vorzugswürdig, es gilt damit auch für die Zukunft der Ratschlag: Hände weg von Oder-Konten.
Für die, die es betrifft, sei aber dringend angeraten, sich einer fachlichen Beratung zu unterziehen, um überraschende Ergebnisse mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18