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Rechtstipp 06/10 - P-Konto und Vorsorgevollmacht

Zum 01.07.2010 treten völlig neue Vorschriften im Rahmen der Zwangsvollstreckung in Bankkonten (Kontopfändung) in Kraft. Dabei wird das sogenannte Pfändungs-schutzkonto (kurz gefasst P-Konto genannt) eingeführt.

Banken müssen ein bestehendes Girokonto dann auf Verlangen eines Kunden zwingend in ein P-Konto umwandeln. Die insoweit maßgebliche Vorschrift § 850 k VII ZPO lautet exakt:

„In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das

Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto aus Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt...“

Problematisch an dieser Regelung, und hier ergibt sich der Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht, ist die Voraussetzung, dass nur der Kunde selbst oder sein gesetzlicher Vertreter die Einrichtung eines P-Kontos verlangen können. Wer auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht für eine andere Person rechtsgeschäftlich tätig wird, ist nur Gewillkürter (Bevollmächtigter) und nicht gesetzlicher Vertreter.

Es verwundert daher nicht, dass in ersten Stimmen in der Literatur zum neuen Gesetz diese Regelung kritisiert wird, erschwert sie doch alten und kranken Menschen die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos. Ob dies vom Gesetzgeber wirklich durchdacht gewesen ist, darf füglich bezweifelt werden. Dies umso mehr, als das Verlangen der Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nicht höchst persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter verlangt werden kann, hier ist Stellvertretung möglich und damit eine Vorsorgevollmacht gegebenenfalls ausreichend.

Zugegeben, die Fälle, in denen ältere Menschen kein Girokonto haben und auf die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos angewiesen sind, mögen nicht ganz so häufig sein. Es kann sie aber geben, für derart Betroffene bleibt dann nur der aufwändige und umständliche Weg der Einrichtung eines Betreuungsverfahrens nur für die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Vielleicht lässt sich dies vermeiden, wenn gleich mit der Ausstellung einer Vorsorgevollmacht ein entsprechender Antrag an eine Bank auf Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos gerichtet und von dem Aussteller der Vorsorgevollmacht unterzeichnet wird. Der Vorsorgebevollmächtigte könnte den Antrag dann im Bedarfsfalle später bei der Bank einreichen, die Höchstpersönlichkeit wäre auf diesem Wege gewahrt. Zwar wollen die Banken üblicherweise rechtsgeschäftliche Erklärungen in vorformulierten Bankformularen, zwingend ist dies aber nicht. Ob der Tipp in der Praxis funktionieren würde, bleibt abzuwarten, da alles ganz neu ist, hat es logischerweise noch keine Versuche gegeben.

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg