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Rechtstipp 04/10 - Öffnen von Autotüren

Ein jeder von uns dürfte das leicht beklemmende Gefühl kennen, wenn man an einem Kraftfahrzeug vorbei fährt, bei welchem einen das Gefühl beschleicht, es könnte gerade eine zur Straße ausgerichtete Tür geöffnet werden. Solche und ähnliche Fälle beschäftigen immer wieder die Rechtsprechung.

Grundlage dieser Entscheidungen ist § 14 der Straßenverkehrsordnung, der in Absatz 1 wörtlich lautet:

„Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“

Mit dieser Vorschrift ist eine hohe Hürde errichtet, sodass die Türöffner einer (Mit-) Haftung so gut wie nie entgehen können.

In der Rechtsprechung herrscht bei diesen Fällen die Tendenz vor, von einem Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO anzunehmen, wenn es zu einem Unfall im Zusammenhang mit einer Türöffnung kommt. Allerdings ist anzumerken, dass die Annahme eines Anscheinsbeweises immer fragwürdiger wird, je länger eine Tür geöffnet ist.

Eine jüngst ergangene BGH-Entscheidung hat noch einmal deutlich gemacht, dass die Begriffe „ein- und aussteigen“ bei § 14 Abs. 1 StVO weit zu fassen sind. Der BGH-Entscheidung hat folgender Sachverhalt zugrunde gelegen:

Der Kläger parkte seinen Pkw in einer 2 m breiten Parkbucht. Bei teilweise geöffneter Hintertür wollte er sein hinten links sitzendes Kind abschnallen. Der Beklagte fuhr mit seinem Lastzug auf der 7 m breiten Fahrbahn in einem Abstand von ca. 0,95 m an dem Pkw vorbei. Dabei wurde die Tür aus unbekanntem Grund (evtl. Luftzug) weiter geöffnet und vom Anhänger erfasst.

Nach der Entscheidung des BGH sind die Unfallschäden an beiden Fahrzeugen 50 : 50 verteilt worden. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO sich nicht auf das unvorsichtige Öffnen einer Fahrertür mit einem Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer beschränke, das Gesetz stelle insgesamt auf das Aus- und Einsteigen ab. Daher hat der BGH eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers bejaht, der nach Ansicht des BGH ohne Beachtung des vorbeifahrenden Lkw`s die Tür weiter geöffnet oder diese jedenfalls nicht ausreichend festgehalten habe, um ein weiteres Öffnen durch Sogwirkung zu verhindern. Dem Lkw-Fahrer hat der BGH ebenfalls fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung wegen zu geringen Abstandes vorgeworfen und die Betriebsgefahr des Lkw`s schon deshalb als erhöht angesehen, weil bei ihm eine höhere Gefahr von Sogwirkung anzunehmen sei.

Also: Augen auf, dann Tür auf!

Rechtsanwalt Thomas Stein, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht, am Zehntenstein 23, 65549 Limburg