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Rechtstipp 02/10 - Faktorverfahren

Mit dem sogenannten Faktorverfahren ab 01.01.2010 beabsichtigt der Gesetzgeber, die Ungleichbehandlung von Ehegatten im Lohnsteuerrecht zu beseitigen. Nach geltendem Recht erhalten Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, für den Lohnsteuerabzug jeweils die Steuerklasse IV, können sich aber auf gemeinsamen Antrag hin in die Steuerklassen III und V einstufen lassen. Die Steuerklasse V ist mit einer hohen Lohnsteuerbelastung verbunden. Das neue Faktorverfahren gibt Ehegatten die Möglichkeit, statt der bisherigen Steuer-klassen für die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor zu optieren.

Davon verspricht sich der Gesetzgeber, dass die Ehegatten jeweils die Lohnsteuer zahlen, die der nach der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis zu zahlenden Steuer entspricht. Bei alldem bewirkt das Faktorverfahren, dass der den Eheleuten zustehende Splittingvorteil

nicht erst bei der Einkommensteuer-veranlagung und damit im Nachhinein wirkt, sondern bereits im Laufe des Jahres zu Steuervorteilen führt.

In der Praxis erreicht wird dies in der Weise, dass das Finanzamt auf formlosen Antrag beider Eheleute auf beiden Steuerkarten den sogenannten Faktor einträgt. Wie der Faktor ermittelt wird, lässt sich vernünftig nur an nachfolgendem Beispiel (nach Christ, FamRB 2009, Seite 392) darstellen:

Erster Schritt: Ermittlung der Lohnsteuer nach Steuerklasse VI ohne Faktor, Ehefrau bei 6.000,00 EUR Jahreseinkommen 0,00 EUR und Ehemann bei 48.000,00 EUR Jahreseinkommen 9.471,00 EUR Lohnsteuer.

Zweiter Schritt: Ermittlung des Splittingvorteils, addierte Jahreseinkommen 54.000,00 EUR, dividiert durch 2 = 27.000,00 EUR, Lohnsteuer nach Steuerklasse IV 3.757,00 EUR x 2 = 7.514,00 EUR.

Dritter Schritt: Nun werden die Beträge 7.514,00 EUR und 9.471,00 EUR ins Verhältnis gesetzt, was den Faktor 0,793 ergibt (Faktor immer nur mit 3 Kommastellen).

Ist der Faktor ermittelt, dann lässt sich die Lohnsteuer aus der Tabelle ablesen und ist mit ihm nur noch zu multiplizieren.

Wem das alles recht kompliziert erscheint, kann über das Internet getröstet werden. Auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) gibt es einen interaktiven Rechner, mit dessen Hilfe der Faktor berechnet werden kann. Trost für all diejenigen, die sonst nichts zu tun haben. Nächstes Wochenende ist Fasching: Helau!!!

Rechtsanwalt Thomas Stein, achanwalt für Familienrecht und Erbrecht, am Zehntenstein 23, 65549 Limburg