Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen. Folgender Sachverhalt hat dem zugrunde gelegen:
Dem Beklagten in jenem Verfahren gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Genau auf diesem Parkplatz hat der Kläger seinen Pkw unbefugt abgestellt. Sein Fahrzeug
ist dann von einem Abschleppunternehmer abgeschleppt worden, wobei es Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmer gegeben hat, unter welchen Voraussetzungen (wahrscheinlich nur bei längerem Parken) abgeschleppt werden soll. Diese Vereinbarung regelt auch die Höhe der Abschleppkosten (150,00 EUR) sowie hierzu Inkassokosten (15,00 EUR).
Der Kläger hat sein Fahrzeug dann beim Abschleppunternehmer gegen Bezahlung der vorgenannten Kosten ausgelöst und den Beklagten auf Erstattung dieser Beträge verklagt. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Revision zur Klärung der eingangs dargestellten Grundsatzfragen zugelassen, sodass das Ganze bis zum BGH hoch gelangt ist.
Der BGH hat in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass das unbefugte Abstellen eines Fahrzeuges als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an seiner Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist. Zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort (er hätte also noch nicht einmal länger warten müssen) sein gesetzliches Selbsthilferecht ausüben dürfen. Zwar unterliege auch dieses Selbst-hilferecht dem Grundsatz von Treu und Glauben, hier sei aber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine Einschränkung zu sehen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde dies der Befugnis zum Abschleppenlassen nicht entgegen. Daher sei der Kläger auch zur Bezahlung der Abschleppkosten im Ergebnis verpflichtet gewesen.
Zu den Vorinstanzen hat der BGH allerdings den Anspruch auf Rückzahlung der Inkassokosten für begründet erachtet, weil der Kläger diese Kosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt habe zahlen müssen.
Und die Moral von der Geschicht’: Auf fremden Plätzen parkt man nicht!
Rechtsanwalt Thomas Stein, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg