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Rechtstipp 10/09 - Versorgungseinstellung durch Vermieter

Fast 6 Jahre hat der Gesetzgeber benötigt, um ein Gesetz zur Achtung des Selbstbestimmungsrechtes entscheidungsunfähiger Menschen und damit zur sogenannten Patientenverfügung zu erlassen. Im Wesentlichen ist Folgendes dabei herausgekommen:

Zunächst können all diejenigen geneigten Leser beruhigt sein, die bereits in der Vergangenheit schriftlich eine Patientenverfügung errichtet haben, diese wird grundsätzlich wirksam bleiben.

Die erste Neuerung ist die Anordnung eines Schriftformerfordernisses. Die Patienten-verfügung (PV) muss also auf jeden Fall schriftlich niedergelegt werden.

Irgendwelcher Ein großes Ärgernis im Mietrecht tritt immer wieder dann auf, wenn der Mieter Miete und/oder Nebenkosten nicht zahlt, aber auf ein Weiterlaufen seiner Versorgung mit Gas, Wasser und Strom beharrt.
Hier gibt es ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes für den Zeitraum nach Beendigung des Mietverhältnisses, also bei Beendigung durch Zeitablauf oder wirksamer Kündigung. Beachtet werden muss aber bei dem hier besprochenen Urteil, dass es ergangen ist zu einem Fall aus der Gewerberaummiete, ob dieses Urteil dann 1 : 1 ins Wohnraummietrecht übertragen werden kann, muss abgewartet werden.
Der Bundesgerichtshof hat in der betreffenden Entscheidung ganz klar entschieden, dass das sogenannte Ausfrieren des Mieters rechtlich entgegen zahlreichen Urteilen unterer Gerichte und Stimmen aus der juristischen Literatur keine sogenannte Besitzstörung darstellt. Ein Satz aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lautet wörtlich:

„Allerdings können nach Treu und Glauben einzelne Verpflichtungen des Vermieters noch nach der Vertragsbeendigung bestehen, wozu auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen gehören kann. Solche nachvertraglichen Pflichten können sich im Einzelfall aus der Eigenart des - beendeten – Mietvertrags (z. B. Wohnraummiete) oder den besonderen Belangen des Mieters (z. B. Gesundheitsgefährdung oder etwa durch eine Versorgungssperre drohender, besonders hoher Schaden) ergeben.“

Aus diesen Gründen ist Vorsicht geboten, wenn man die Grundsätze des angesprochenen Urteiles ins Wohnraummietrecht übertragen will. Mir sind Fälle bekannt, wo nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wasserversorgung beispielsweise dergestalt stattgefunden hat, dass ein Mitarbeiter des Versorgungsunternehmens ein- oder zweimal am Tag zum Objekt gekommen ist, um kurzfristig die Wasserversorgung herzustellen. Pro Einsatz hat dies Kosten von 40,00 EUR verursacht, die der Vermieter getragen hat. Die normale Wasserversorgung dürfte kostengünstiger gewesen sein.
Nicht verschwiegen sei zur Wasserversorgung übrigens ein sehr praxis- und lebensnaher Rat eines Mitarbeiters eines solchen Versorgungsunternehmens, der die Fortführung der Wasserversorgung deshalb empfohlen hat, weil der Vermieter sonst unter Umständen vor der Alternative steht, die völlig mit Fäkalien verstopften Leitungen auswechseln zu müssen!

Rechtsanwalt Thomas Stein, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg