Beglaubigungen oder Beurkundungen bedarf es nicht.
Das Gesetz hat bewusst auf eine Aktualisierungspflicht verzichtet. Erneuerungsvermerke sind also nicht erforderlich.
Widerrufen werden kann eine PV jederzeit formlos. Hier ist also keine Schriftform vorgesehen. Es dürfte in manchen Fällen schwierig werden, festzustellen, ob ein
wirksamer Widerruf vorliegt oder nicht, insbesondere je nach fortgeschrittener Erkrankung der betroffenen Personen. Im Zweifelsfall müssen hier Arzt und Betreuer entscheiden.
Liegt keine PV vor oder treffen die Festlegungen einer PV nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu handeln. Ist der mutmaßliche Wille konkret festgestellt, bindet dieser übrigens auch die behandelnden Ärzte in gleicher Weise wie eine schriftliche PV.
Der Gesetzgeber hat bewusst keine Reichweitenbegrenzung vorgesehen. Damit ist gemeint, die PV oder der aufgrund konkreter Anhaltspunkte festgestellte mutmaßliche Wille des Betreuten binden Arzt und Betreuer unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Es muss also noch nicht das irreversible Endstadium erreicht sein, bevor dem Patientenwillen Geltung zu verschaffen ist. Ihm zuwider laufende ärztliche Behandlungen sind rechtswidrig und strafrechtlich grundsätzlich als Körperverletzung einzustufen.
Niemand kann zur Errichtung einer PV gezwungen werden, um diesen Freiraum zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber ein zivilrechtliches Koppelungsverbot ins Gesetz geschrieben, welches beispielsweise bedeutet, dass der Abschluss von Heim- oder Versicherungsverträgen nicht von der Errichtung einer PV abhängig gemacht werden dürfen.
Mit der Neuregelung kommt auch jetzt anstelle des Vormundschaftsgerichtes das soge-nannte Betreuungsgericht. Dieses hat zu entscheiden, wenn Betreuer und behandelnder Arzt unterschiedlicher Auffassung über den Willen des Betreuten sind. Bei Einvernehmen zwischen Arzt und Betreuer findet keine gerichtliche Überprüfung statt.
Experten loben das neue Gesetz wegen klarer Gesetzessprache. In der Praxis wird sich aus der Natur seines Regelungsgegenstandes ergeben, dass das Gesetz schnell an seine Grenzen stößt.
Rechtsanwalt Thomas Stein, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg