Unlauter und damit wettbewerbswidrig handelt, wer einen Verbraucher in unzumutbarer Weise belästigt. Eine derart unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung.
Hierzu gibt es ein eindeutiges Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 21.07.2005 zu 6 U 175/04.
Die Richter haben exemplarisch entschieden, dass Versicherungsunter-nehmen Privatkunden nur dann zu Werbezwecken telefonisch kontaktieren dürfen, wenn die
Verbraucher vorher in die Telefonwerbung eingewilligt haben. Dies gilt selbst dann, wenn zwischen der werbenden Versicherungs-gesellschaft und dem telefonisch umworbenen Kunden bereits ein Versicherungsverhältnis besteht.
Um unzulässige Telefonwerbung handelt es sich bereits schon dann, wenn der Anruf auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages oder auf eine Verlängerung, Ergänzung, Inhaltsänderung oder Ausweitung bestehender Verträge gerichtet ist, ohne, dass der Versicherungsnehmer vorher darum gebeten hat. Dies alles gilt für andere Unternehmen gleichermaßen.
Zulässig ist Telefonwerbung eines Unternehmens nur, wenn der Kunde vorab durch entsprechende Erklärung ausdrücklich in die Werbung eingewilligt hat. Die Angabe der Telefonnummer im Versicherungsvertrag reicht hierfür nicht aus. Die Konsequenz eines unzulässigen Anrufes ist ein Unterlassungsanspruch gegen das werbende Unternehmen, der sowohl dem Angerufenen als auch Konkurrenzunternehmen zusteht.
Auch bei gewerblichen Kunden sind Akquise-Anrufe keineswegs zulässig. Die Rechtsprechung arbeitet mit einem „mutmaßlichen Einverständnis“, welches aber immer nur dann angenommen werden kann, wenn sich der Inhalt des Anrufes um das Kerngeschäft des Kunden handelt. So darf beispielsweise ein Papierwarenhändler nicht einfach einen Unternehmensberater werbend anrufen, nur weil dieser für seine Tätigkeit auch Papier benötigt.
Wer gegen die dargestellten Grundsätze verstößt, läuft Gefahr, abgemahnt oder gar verklagt zu werden. Was für Telefonate gilt, gilt im Übrigen auch für Telefaxe und E-Mails.
Rechtsanwalt Thomas Stein, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg