Das Landgericht Limburg hatte kürzlich folgenden Fall zu entscheiden:
Ein Vermieter hatte einen Handwerker mit der Aufstellung eines Ofens in seiner Mietwohnung beauftragt. Dem Handwerker ist dabei ein Fehler unterlaufen, deshalb ist der Ofen beim ordnungsgemäßen Gebrauch umgestürzt und unglücklicherweise im Betriebszustand auf einen Jungen gefallen, dessen Beine leider ganz erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden sind.
Das Landgericht hatte zu entscheiden, ob den Vermieter -neben natürlich dem Handwerker- die Haftung trifft. Diese Frage hat das Gericht eindeutig bejaht, völlig zu Recht, denn:
Grundsätzlich gelten alle Personen, deren Dienste sich ein Vermieter bedient, um den ordnungsgemäßen Zustand des Mietobjektes zu gewährleisten, als sogenannte Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zum Mieter. Bei Erfüllungsgehilfen haftet man für deren Fehler, ohne dass ein eigenes Verschulden vorliegen muss. Es ist also sozusagen eine Garantiehaftung.
Natürlich haftet im Verhältnis Handwerker/Vermieter der Handwerker in dem beschriebenen Fall allein, denn nur ihn trifft letztlich ein Verschulden. Der Vermieter trägt aber das Insolvenzrisiko betreffend den Handwerker oder anders formuliert, wenn bei dem Handwerker wirtschaftlich nichts zu holen ist, bleibt der Vermieter auf seinem Schaden allein sitzen.
Nun fallen Öfen in Mietwohnungen nicht gerade täglich um, es gibt aber andere Gefahrenquellen, bei denen sich ein Schaden häufiger einstellt, man denke beispielsweise an die Installationsgewerke Elektro, Gas und Wasser! Hier sind ohne Weiteres Schäden von enormem Ausmaß denkbar.
Die beschriebene Rechtslage ruft die Frage auf den Plan, wie kann man sich möglichst effektiv schützen?
Eine Möglichkeit besteht darin, nur Handwerker mit entsprechender eigener Haftpflichtversicherung zu beauftragen. Wie die Frage nach einer Haftpflichtversicherung bei Handwerkern in Vertragsverhandlungen ankommt, sei offen gelassen. Eine andere Möglichkeit ist eine eigene Haftpflichtversicherung, und zwar nicht die normale Gebäudehaftpflichtversicherung, sondern eine zum Teil als Grundeigentümerversicherung bezeichnete Versicherung, die unter anderem betrifft die Inanspruchnahme durch Dritte aus Schäden unterlassener Verkehrssicherungen. Diese besondere Haftpflichtversicherung ist auf den Mieter mietrechtlich nicht umlegbar. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte sich schnellstmöglich mit seinem Versicherungsvertreter/Versicherungsmakler ins Benehmen setzen und die Beiträge für eine solche Versicherung erfragen.
Rechtsanwalt Thomas Stein, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg