Ein Beschluss des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 22.04.2008 (Az. 14 V 14016/08) gibt Anlass, das Augenmerk auf die sogenannte Steuerklausel zu richten. Der Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg hat folgender Sachverhalt zugrunde gelegen:
Im Juni 2006 hat ein Vater seinem Sohn ein knapp 2.000 qm großes Grundstück für 150.000,00 EUR verkauft. Der Verkehrswertes des Grundstückes hat
760.000,00 EUR betragen. Das Finanzamt hat eine gemischte Schenkung angenommen und zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung aufgefordert.
Nachdem der Sohn dann im Grundbuch eingetragen worden war, haben die Vertragsparteien den Kaufvertrag aufgehoben, das Grundstück ist wieder vom Sohn an den Vater zurückübertragen worden.
Angesichts der mitgeteilten Werte, einerseits Kaufpreis 150.000,00 EUR und andererseits Verkehrswert des Grundstückes 760.000,00 EUR, hat sich die Annahme einer sogenannten gemischten Schenkung geradezu aufgedrängt. Vater und Sohn haben vor dem Finanzgericht mit, wie ein Autor es beschreibt, geradezu „Verzweiflungsbehauptungen“ versucht, eine gemischte Schenkung zu verneinen, um der für die beiden offenbar unerwarteten Schenkungssteuerlast zu entkommen. Wie der Autor, der in einem Fachartikel über den Vorgang berichtet, völlig zu Recht anmerkt, erzeugt man mit derartigem Vortrag keinen richterlichen „good will“.
So wundert es nicht, wenn das Finanzgericht dem Finanzamt in dem von Vater und Sohn angestrengten Rechtsstreit Recht gegeben hat. Damit ist sowohl die erste Übertragung vom Vater auf den Sohn als auch die Rückübertragung vom Sohn auf den Vater der Schenkungssteuer unterworfen worden. Die bei beiden Vorgängen angefallene Schenkungs-steuer dürfte in der Größenordnung von 60.000,00 EUR für die Schenkung und 88.000,00 EUR für die Rückschenkung gelegen haben. Irgendwie müssen die Milliarden Programme des deutschen Staates ja finanziert werden!!
Allgemeingültig lässt sich sagen, dass Fragen der Schenkungssteuer sich auch bei größter Vorsorge nicht immer punktgenau vorhersagen lassen. Beispielsweise bei der Schenkung von Unternehmensanteilen können spätere Betriebsprüfungen zu einer nachträglichen Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Schenkung führen. Deshalb empfehlen kundige Berater das Schenkungssteuerrisiko durch die sogenannte Steuerklausel zu begrenzen. Der typische Wortlaut einer solchen Klausel kann lauten
„Wenn aufgrund dieses Vertrages wider unser Erwarten eine Schenkungssteuer anfällt, kann der Schenker die Schenkung widerrufen.“
Wird von diesem optionalen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, fällt keine Schenkungs-steuer an. Wichtig ist, dass das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen, beim Schenker eingeräumt wird. Ein dem Beschenkten eingeräumtes Widerrufsrecht führt nämlich nicht zum Erlöschen der Steuerschuld.
Rechtsanwalt Thomas Stein, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg