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Rechtstipp 01/09 - Untervermietung

Zur Untervermietung benötigt ein Mieter regelmäßig die Zustimmung des Vermieters. In letzter Zeit werden vermehrt Entscheidungen bekannt, die eine Zustimmung selbst dann annehmen, wenn der Vermieter sich zur Anfrage betreffend die Untervermietung gegenüber dem Mieter überhaupt nicht erklärt.

Fragt ein Mieter nach der Erlaubnis zum Untervermieten und verweigert der Vermieter diese unberechtigt, dann kann der Mieter das Mietverhältnis fristgemäß

kündigen. Bei der Anfrage nach der Untervermietung muss der Mieter dem Vermieter die Person des in Aussicht genommenen Untermieters benennen. Da diese Information allerdings oft keine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung des Vermieters darstellt, hat der Vermieter Anspruch auf folgende, weitere Informationen:

Es muss der vollständige Name, die Anschrift und der Beruf des potentiellen Untermieters mitgeteilt werden. Weiter muss mitgeteilt werden das Geburtsdatum, außerdem hat der Vermieter Anspruch darauf zu erfahren, wie der Untermieter das Objekt nutzen will.

Im Einzelfall muss der Mieter noch weitere Informationen liefern, wenn sich dies für die Entscheidung des Vermieters als erforderlich erweisen sollte. Streitig ist, ob auch die finanziellen Verhältnisse des Untermieters von Bedeutung sind, hier gibt es widerstreitende Entscheidungen.

Juristisch gilt normalerweise der Grundsatz, dass Schweigen gerade keine Zustimmung bedeutet. Nur ausnahmsweise wird eine Pflicht zur Antwort auf eine Anfrage angenommen. Demzufolge geht die herrschende Meinung davon aus, dass auch ein Schweigen des Vermieters auf die Untermieteranfrage des Mieters keine rechtlichen Auswirkungen hat. Es gibt allerdings auch vereinzelte Entscheidungen, die beim Schweigen des Vermieters eine Zustimmung annehmen. Dies soll beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Mieter einen bestimmten Untermieter benennt und dem Vermieter sämtliche aus seiner Sicht relevanten Informationen über diesen zukommen lässt. Wenn er dann innerhalb einer dem Vermieter gesetzten Frist keine Antwort erhält, nimmt beispielsweise das Oberlandesgericht Köln eine stillschweigende Zustimmung zur Untervermietung an.

Andere Entscheidungen nehmen bei Schweigen des Vermieters eine Zustimmungsverweigerung an. Jedem Vermieter kann angesichts der mit dieser uneinheitlichen Rechtsprechung verbundenen Unsicherheit empfohlen werden, sich ausdrücklich und nachweislich (am besten schriftlich) zu erklären.

Rechtsanwalt Thomas Stein, Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg