Hinter dem Kürzel „AGB“ verbergen sich „Allgemeine Geschäftsbedingungen“. Diese sind nach Gesetz und Rechtsprechung einer relativ strengen Zulässigkeitskontrolle unterworfen. Es gibt ein paar AGB-Klauseln, die uns fast täglich begegnen und über die dieser Tipp sich verhält.
Häufig befinden sich im Eingangsbereich von Einkaufsmärkten/Kaufhäusern Hinweisschilder, wonach Taschenkontrollen stattfinden können, sofern die Taschen nicht
in Verwahrung gegeben werden. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass solche Taschen-kontrollen trotz der Hinweisschilder nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind. In der juristischen Literatur begegnet selbst diese Rechtsprechung noch Bedenken, zumal problematisch erscheint, wann ein solcher Verdacht vorliegen soll.
Selbst völlig Unschuldige können in Einkaufsmärkten/Kaufhäusern in Diebstahlsverdacht geraten. Ein befreundeter Kollege von mir hat sich kürzlich in einem Limburger Markt, natürlich in einer Kabine, bis auf die Unterwäsche ausziehen müssen, weil ein Alarmton losgegangen ist. Gefunden hat man bei meinem Kollegen nichts und das Ganze auf sein Befragen am Ende mit einem technischen Defekt der Alarmanlage erklärt. Sollte es jemandem genauso oder ähnlich ergehen, kann ich nur empfehlen, Ruhe zu bewahren und möglichst wenig Aufsehen zu erregen. Wer sich nichts vorzuwerfen hat, kann solche Kontrollen, so peinlich sie auch sein mögen, über sich ergehen lassen.
AGB-Klauseln gibt es auch im Zusammenhang mit Geschenkgutscheinen, bei diesen ist häufig eine Einlösungsdauer (eine Art Verfalldatum) vorgesehen. Das OLG München hat jetzt ganz aktuell entschieden, dass eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen auf 1 Jahr ab Ausstellung unwirksam ist, die Frist muss auf jeden Fall länger sein. Man wird nach der Schuldrechtsreform mit der Änderung des Verjährungsrechtes davon ausgehen können, dass die Gültigkeitsdauer bis zu 3 Jahre betragen muss. Absolute Rechtssicherheit gibt es hierzu noch nicht, deshalb die Empfehlung, möglichst frühzeitig einlösen. Für andere Gutscheine, beispielsweise Kulanzgutscheine, gilt das Vorstehende nicht.
Häufig findet sich in Einkaufsmärkten/Kaufhäusern der Hinweis, nach dem das Aufreißen der Verpackung eine Verpflichtung zum Kauf begründen soll. Diese Klausel ist zumindest bei höherwertigen Kaufgegenständen, deren Verpackung ohne Beeinträchtigung des Verkaufswertes wiederherstellbar ist, unwirksam.
Schlussendlich sei ein weitläufiger Irrtum behandelt, auch wenn er nicht auf einer AGB-Klausel beruht:
Ist eine Ware falsch ausgepreist, dann hat der Kunde keinen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages mit dem falschen Preis. Die Auspreisung ist nämlich juristisch nur eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes an der Kasse (lateinisch: invitatio ad offerendum). Danach wird das Angebot zum Kauf der Ware erst vom Kunden an der Kasse abgegeben und muss von der/dem Kassiererin/Kassierer angenommen werden.
Rechtsanwalt Thomas Stein Am Zehntenstein 23 65549 Limburg