Nach dem Waffengesetz bedarf grundsätzlich jeder Umgang mit Waffen oder Munition einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Wer ohne eine solche Erlaubnis eine Waffe oder Munition besitzt, macht sich grundsätzlich strafbar.
Das sogenannte Erbenprivileg im Waffenrecht gestattet einem Erben hingegen den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen infolge eines Erbfalles, und zwar ausdrücklich ohne die ansonsten geforderte Sachkunde und ohne das sonst erforderliche besondere waffenrechtliche Bedürfnis. Allerdings bedarf auch der Erbe einer
waffenrechtlichen Erlaubnis, hierzu hat er binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft eine Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen zu beantragen. Versäumt der Erbe diese Frist, macht er sich nicht strafbar, sondern begeht nur eine Ordnungswidrigkeit.
Vorstehende Grundsätze beziehen sich zunächst allein auf den Besitz geerbter Schusswaffen. Unklar ist dem gegenüber, ob auch der Besitz geerbter Munition von dem vorerwähnten Erbenprivileg erfasst wird. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dies nämlich gerade nicht der Fall.
In einer früheren Fassung des Waffengesetzes ist der Munitionsbesitz dem Waffenbesitz gleichgestellt gewesen. Der Gesetzgeber hat dies, nach allem was bekannt ist, mit der im Jahr 2003 in Kraft getretenen Novellierung des Waffengesetzes nicht ändern wollen, er hat aber, wie heutzutage leider so oft zu beobachten, schludrig gearbeitet. Daher wird in der juristischen Literatur die Auffassung der vertreten, dass das Erbenprivileg für geerbte Munition genauso Geltung beanspruchen soll, wie für geerbte Schusswaffen.
Ratsam dürfte es für all diejenigen Erben, für die Derartiges in Betracht kommt, auf jeden Fall sein, für geerbte Schusswaffen und geerbte Munition innerhalb der Monatsfrist die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Bei fristgerechter Antragstellung wird der Erbe auf der sicheren Seite sein.
Rechtsanwalt Thomas Stein Am Zehntenstein 2365549 Limburg