Nicht jeder Adressat meines Rechtstipps wird unmittelbar vom Unterhaltsrecht betroffen sein, in Deutschland werden es aber ständig mehr Menschen, die mit diesem Rechtsgebiet mehr oder weniger in Berührung kommen. Noch schnell im Dezember gestrickt, ist das sogenannte Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG) zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Die Verlage haben es kaum geschafft, die ersten Veröffentlichungen zu diesem UÄndG herauszubringen, es liegen aber jetzt erste Bücher und Aufsätze vor.
Wie so oft, und ganz speziell ausgeprägt im Unterhaltsrecht, hat der Gesetzgeber bei seinen Neufassungen viele Fragen bewusst offen gelassen und ihre Beantwortung den Gerichten überantwortet. Wie diese Antworten ausfallen, darauf blicken wir Familienrechtler im Moment mit großer Spannung, es wird vermutlich Jahre dauern, bis sich eine gefestigte Rechtsprechung zu den Neufassungen herauskristallisiert hat.
Gleichwohl lassen sich schon jetzt folgende Konturen aufzeigen:
1. Generell wird es für Unterhaltsberechtigte, also in der Regel die Ehefrauen, schwieriger werden. Der Betreuungsunterhalt wird als sogenannter Basisunterhalt erst einmal nur für 3 Nur wenige Monate noch können Lebensversicherungen zu günstigen Abgabentarifen auf die nächste Generation übertragen werden. Dabei sind
aber einige Feinheiten zu beachten:
Eine Erbschaftssteuerreform steht bekanntlich vor der Tür. Mit ihr werden die steuerlichen Bedingungen für die Übertragung von Lebensversicherungen wesentlich schlechter. Derzeit gilt noch eine günstige Sonderregelung, nach der eine Lebensversicherungspolice nur mit 2/3 der eingezahlten Prämien taxiert wird. Dies ist vor allen Dingen dann, wenn eine Lebensversicherung in Kürze fällig wird, ein Bruchteil des aktuellen Wertes. Soweit momentan absehbar, wird das günstige Privileg noch bis mindestens Ende März erhalten bleiben, möglicherweise auch länger, dies ist aber im Moment nicht vorhersehbar, sodass niemand darauf vertrauen sollte.
Um die ganze Problematik zu verdeutlichen, dient folgendes Beispiel:
Sind in den vergangenen drei Jahrzehnten in eine Lebensversicherung Prämien in Höhe von insgesamt 360.000,00 EUR eingezahlt worden, so wird die Police bei der Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom Finanzamt derzeit mit nur 240.000,00 EUR bewertet. Der Wert liegt knapp über dem noch aktuellen Kinderfreibetrag von 205.000,00 EUR, bei Übertragung auf ein Kind wird Schenkungssteuer von 2.450,00 EUR fällig.
Nach der Erbschaftssteuerreform wird der volle aktuelle Wert der Versicherung zugrunde gelegt, der im Beispielsfall bei 1.000.000,00 EUR liegen kann. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Freibetrag für Kinder auf 400.000,00 EUR fast verdoppelt, sind dann 600.000,00 EUR der Schenkungssteuer zu unterwerfen, was Steuer in stattlicher Höhe von rund 90.000,00 EUR auslöst.
Folgende Feinheiten sind bei einer Übertragung zu beachten, ansonsten drohen Steuernachteile:
Der Lebensversicherungsvertrag muss vollständig übertragen werden, eine bloße Bezugsberechtigung reicht nicht aus. Liegen zwischen der Umschreibung und der Fälligkeit der Versicherungssumme weniger als 6 Monate, droht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauches. Der neue Vertragsinhaber muss ab der Übertragung alle Prämien aus eigener Tasche zahlen. Soll eine Übertragung auf minderjährige Kinder oder Enkel erfolgen, muss ein sogenannter Ergänzungspfleger bestellt werden, der seine Zustimmung erklärt. Wer aus den vorstehenden Gründen eine Lebensversicherung übertragen will, sollte jetzt schnellstmöglich handeln.
Rechtsanwalt Thomas Stein Am Zehntenstein 23 65549 Limburg