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Rechtstipp 01/08 - Unterhaltsrechtsreform

Nicht jeder Adressat meines Rechtstipps wird unmittelbar vom Unterhaltsrecht betroffen sein, in Deutschland werden es aber ständig mehr Menschen, die mit diesem Rechtsgebiet mehr oder weniger in Berührung kommen. Noch schnell im Dezember gestrickt, ist das sogenannte Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG) zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Die Verlage haben es kaum geschafft, die ersten Veröffentlichungen zu diesem UÄndG herauszubringen, es liegen aber jetzt erste Bücher und Aufsätze vor.

Wie so oft, und ganz speziell ausgeprägt im Unterhaltsrecht, hat der Gesetzgeber bei seinen Neufassungen viele Fragen bewusst offen gelassen und ihre Beantwortung den Gerichten überantwortet. Wie diese Antworten ausfallen, darauf blicken wir Familienrechtler im Moment mit großer Spannung, es wird vermutlich Jahre dauern, bis sich eine gefestigte Rechtsprechung zu den Neufassungen herauskristallisiert hat.

Gleichwohl lassen sich schon jetzt folgende Konturen aufzeigen:

1. Generell wird es für Unterhaltsberechtigte, also in der Regel die Ehefrauen, schwieriger werden. Der Betreuungsunterhalt wird als sogenannter Basisunterhalt erst einmal nur für 3 Jahre gewährt, danach kommt vieles auf die Betreuungsmöglichkeiten und die Umstände des Einzelfalles an.

2. Der Grundsatz der Eigenverantwortung und die Obliegenheit zur Aufnahme angemessener Erwerbstätigkeit sind vom Gesetzgeber ganz stark betont worden.

3. Die Möglichkeit zur Herabsetzung und/oder zeitlichen Begrenzung des Unterhaltes ist neu geregelt worden. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage, in der es gleichermaßen eine Art Lebensstandardgarantie gegeben hat, lautet der Grundsatz jetzt eher dahin, dass nur ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden müssen. Paradebeispiel sind der Chefarzt und die Krankenschwester, die geheiratet haben; nach bisherigem Recht ist die Krankenschwester bei Scheidung wirtschaftlich Chefarztgattin geblieben, dies wird jetzt anders werden, sie wird unter Umständen wieder Krankenschwester.

4. Die sogenannte Rangfolge ist komplett neu geregelt worden. Die Rangfolge beantwortet bei verschiedenen unterhaltsberechtigten Personen die Frage, wer zuerst bedient werden muss. Hierbei sind die minderjährigen Kinder in ihrer Stellung absolut gestärkt worden.

5. Die berühmte Düsseldorfer Tabelle zur Ermittlung des Kindesunterhaltes ist neu gefasst worden. Hierbei ist die Kindergeldanrechnung wieder auf völlig neue Füße gestellt worden.

Für geschiedene Ehemänner, die noch Ehegattenunterhalt zahlen, empfiehlt es sich auf jeden Fall, zumindest einmal eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen scheint eine günstigere Ehegattenunterhaltslösung möglich, als sie vor Jahren festgelegt worden ist. Natürlich wird dies nicht bei allen Betroffenen der Fall sein, aber: Wer nichts wagt, kann nichts gewinnen!

Rechtsanwalt Thomas Stein Am Zehntenstein 23  65549 Limburg