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RECHTSTIPP 07/2017 - Pflegefreibetrag

In der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es nach § 13 Abs. 1 Ziffer 9 Erbschaftssteuergesetz einen sogenannten Pflegefreibetrag. Für sonst steuerpflichtige Erwerbe für bis zu 20.000,00 EUR. Hierfür müssen im Einzelnen erfüllt sein: 

  1. Pflege- oder Unterhaltsleistungen werden durch eine nicht dazu gesetzlich verpflichtete natürliche oder juristische Person für einen Erblasser 
  1. unentgeltlich oder unzureichendes Entgelt erbracht und 
  1. die Zuwendung stellt ein angemessenes Entgelt für die Leistungen nach a) dar. 

Zu a): Der Freibetrag wird nicht gewährt, wenn eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht (z. B. zwischen Ehegatten oder in gerader Linie verwandte Personen wie Kinder oder Eltern). 

Zu b): die Leistungen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt erbracht werden, wobei auf das tatsächlich gezahlte Entgelt, nicht auf davon etwa abweichende Vereinbarungen abgestellt wird.

Für die Bewertung von Pflegeleistungen können die monatlichen Pauschalvergütungen bei der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen nach dem SGB herangezogen werden. Hinsichtlich des Pflegebegriffs soll eine weite Auslegung bevorzugt werden. Es darf sich allerdings nicht um eine nur geringfügige Pflege gehandelt haben. Der Pflegebegriff erfasst auch Leistungen bei der Hausarbeit, die Erledigung von Botengängen, Schriftverkehr und Einkäufen, die persönliche Begleitung bei Arztbesuchen oder bei Vorsprachen bei Behörden sowie den zwischenmenschlichen Austausch in Gesprächen. Das Ganze muss nur nachhaltig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden und über das übliche Maß hinausgehen. 

Zu c): Ob das Zugewendete bzw. Geerbte als angemessenes Entgelt beurteilt werden kann, richtet sich nach Art und Umfang der erbrachten Unterhalts- oder Pflegeleistungen, deren Wert nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt werden soll. Hierbei spielt eine erhebliche Rolle, inwieweit ein Erblasser  oder Zuwender durch die Pflege oder Unterhaltsleistungen Ersparnisse hat verzeichnen können. Übersteigen diese Ersparnisse den Betrag von 20.000,00 EUR, wird der Freibetrag in voller Höhe gewährt; wird der Betrag von 20.000,00 EUR nicht erreicht, wird er teilweise gewährt. 

Möglich ist der gesprochene Freibetrag auch bei Unterhaltsgewährung, Unterhaltsgewährung liegt vor, wenn einem Erblasser oder einem Schenker Lohn, Verpflegung oder Kleider gewährt oder dessen Lebenshaltung, z. B. bei Unterbringung in einem Heim durch Hingabe von Geld, finanziert worden ist. 

Der Freibetrag wird schließlich auch bei Schenkungen gewährt, wenn die oben angesprochenen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Der besprochene Pflegefreibetrag wird nach meinen Beobachtungen und Erfahrungen in der Praxis nur selten in Anspruch genommen, was vermutlich nur daran liegt, dass er weithin unbekannt ist.

Rechtsanwalt Thomas Stein Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht Am Zehntenstein 23, 65549 Limburg Telefon: 06431 / 2 42 06, Telefax: 06431 / 63 18, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Dieser Rechtstipp ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für seinen Inhalt wird nicht übernommen.)